Satzung

Stand: 06/2022


SATZUNG des Vereins zur Förderung gemeinnütziger Zwecke Engelskirchen e. V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung gemeinnütziger Zwecke Engelskirchen e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Engelskirchen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

  • der Kultur, Kunst, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Heimatpflege, Jugend- und Altenhilfe
  • des Sports, des Gesundheitswesens, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes
    im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen.
    (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
  • Unterstützung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen
  • Förderung der Musik, des Liedgutes und der Literatur
  • Bau, Unterhaltung und Einrichtung von Bürgerbegegnungsstätten
  • Förderung der Jugendarbeit, u.a. Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung von Jugendbegegnungsstätten
  • Förderung des Breiten- und des Leistungssports
  • Förderung der Denkmalpflege gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern im Lande Nordrhein-
    Westfalen durch die Bereitstellung zweckgebundener Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung von Denkmälern
  • Förderung der Belange der das Rathaus Ründeroth nutzenden gemeinnützigen Verbände und gemeinnützigen Organisationen.
    Die Tätigkeit des Vereins darf sich nicht auf Pflichtaufgaben der Gemeinde erstrecken.
    (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    (6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Engelskirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
    (7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder volljährigen natürlichen und von juristischen Personen des privaten und öffentlichen
Rechts schriftlich beantragt werden. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(3) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.

(5) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person,
  • durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
    (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
    schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwölf Monaten die Mitgliederversammlung zu einer Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der
    Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
    (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
    ist ausgeschlossen. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5
Mitgliedsbeiträge/Umlagen

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag über dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Dieser ist am 01. März des Geschäftsjahres fällig.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Neueintretende Mitglieder sind erst dann vollberechtigte Mitglieder, wenn der erste Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
(4) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage, die höchstens das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages betragen darf, entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitrags-/Umlageleistungen oder Beitrags-/Umlagepflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern, von denen je einer durch die Vorstandsmitglieder zum stellvertretenden Geschäftsführer und stellvertretenden Kassenwart berufen wird. Vorstandsmitglieder müssen zugleich Vereinsmitglieder sein.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer vertreten.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts; der Vorstand ist verpflichtet, Buchführung und Jahresabschluss durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Prüfern prüfen zu lassen,
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
6. Verwendung des Vereinsvermögens zur Verfolgung des Vereinszweckes.

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(2) Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.



§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden und in Präsenz oder virtuell in einer Videokonferenz stattfinden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von acht Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, in Präsenz oder virtuell anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters
der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in schriftlicher Form festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11
Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das den fälligen Beitrag entrichtet hat, eine Stimme; jedes Ehrenmitglied hat ebenfalls eine Stimme.

2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und der Umlagen im Rahmen der Regelung
nach § 5 dieser Satzung,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, wobei die Abberufung eines Vorstandsmitglieds nur
aus wichtigem Grund möglich ist,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Bestellung der Rechnungsprüfer

3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 12
Einberufung realer oder virtueller Mitgliederversammlungen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst bis zum 30.06., entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) statt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Reale Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Mitteilung im Amtsblatt der Gemeinde Engelskirchen (z.Zt. Rundblick Engelskirchen) und auf der Homepage des Vereins einberufen.
Virtuelle Mitgliederversammlungen sind in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum abzuhalten, wobei das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben wird.
Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 2 Tage vor der Versammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem
Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Der Versammlungsleiter kann zur Mitgliederversammlung Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(7) Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Anträge, die eine Satzungsänderung, eine Änderung der Mitgliedsbeiträge, eine Änderung der Höhe der Umlage, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern zum Gegenstand haben, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14.

§ 16
Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Er kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln, einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§17
Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Drittenzur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18
Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EU-DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EU-DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand falls erforderlich einen Datenschutzbeauftragten.

§ 18
Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09. Juni 2022 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.